SCHLOSSMÜHLE
EHRSTÄDT
Vertragspaket für Hochzeiten und private Veranstaltungen
Begleitschreiben · Allgemeine Geschäftsbedingungen · Haus- und Veranstaltungsordnung
Version 1.0 | Stand: 2026
Unternehmensdaten sind nach Abschluss der Umfirmierung einzusetzen.
Historisch. Persönlich. Verlässlich geregelt.
Liebe Brautpaare,
eure Hochzeit soll sich nach Vorfreude, Leichtigkeit und einem unvergesslichen Tag anfühlen – nicht nach einem Regelwerk.
Die Schlossmühle ist jedoch ein historisches Anwesen mit alten Fenstern, Gartenanlagen, einem Bachlauf, Tieren und vielen liebevoll gepflegten Details. Damit ihr unbeschwert feiern könnt und auch das nächste Brautpaar die Location vollständig und genauso schön vorfindet, schaffen wir mit den folgenden Unterlagen klare und faire Rahmenbedingungen.
Was uns besonders wichtig ist
Ihr müsst an eurem Hochzeitstag nicht selbst „Aufsicht führen“. Bitte benennt lediglich eine volljährige Kontaktperson, die für unser Team erreichbar ist. Bei einem Missgeschick genügt eine schnelle Meldung – je früher wir davon wissen, desto besser können wir helfen und Folgeschäden vermeiden.
Bitte lest das individuelle Angebot, die AGB und die Hausordnung vor der verbindlichen Buchung in Ruhe durch. Fragen klären wir gern vorab transparent und persönlich.
Wir freuen uns darauf, euren Tag gemeinsam mit euch besonders zu machen.
Herzliche Grüße
Daniel Kümmerer und das Team der Schlossmühle Ehrstädt
Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Hochzeiten und private Veranstaltungen in der Schlossmühle Ehrstädt
Die Barmänner, Daniel Kümmerer
vertreten durch Daniel Kümmerer
Mühle 1
74889 Sinsheim
Wichtiger Hinweis zur Buchung
Der gewünschte Termin wird zunächst für 14 Kalendertage vorläufig reserviert. Verbindlich gebucht ist er erst nach vollständigem und fristgerechtem Eingang der Vorauszahlung von 3.300,00 Euro.
| Abschnitt | Inhalt |
|---|---|
| § 1–4 | Geltungsbereich, Vertragsunterlagen, Reservierung und Preise |
| § 5–8 | Abrechnung, Stornierung, Personenzahl und Planungsschluss |
| § 9–13 | Nutzungszeiten, Getränkeservice, Personal, Ausstattung und Catering |
| § 14–17 | Musik, Wetter, höhere Gewalt und historische Bausubstanz |
| § 18–23 | Kinder, Tiere, Hausrecht, Schäden, Übergabe und Wertsachen |
| § 24–29 | Wohnung, Betreiberhaftung, Beschwerden, Datenschutz und Schlussbestimmungen |
§ 1 Geltungsbereich und Vertragsunterlagen
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für private Veranstaltungen, insbesondere Hochzeiten und Familienfeiern, in der Schlossmühle Ehrstädt.
- Sie gelten für die zeitlich begrenzte Überlassung der vereinbarten Veranstaltungsbereiche sowie für die im individuellen Angebot aufgeführten Zusatzleistungen, insbesondere Getränkeservice, Barservice, Servicepersonal, Ausstattung, Reinigung, Müllentsorgung und eine gegebenenfalls zusätzlich gebuchte Wohnung.
- Vertragsbestandteile sind – in dieser Rangfolge – individuell ausgehandelte Vereinbarungen, der Veranstaltungsvertrag, das angenommene individuelle Angebot, ausdrücklich bezeichnete Anlagen, diese AGB sowie die Haus- und Veranstaltungsordnung. Individuelle Vereinbarungen gehen vor.
- Die AGB und die Haus- und Veranstaltungsordnung werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt. Maßgeblich ist die im Veranstaltungsvertrag oder Angebot bezeichnete Version.
- Für Firmenveranstaltungen, öffentliche Veranstaltungen, Ticketveranstaltungen und sonstige gewerbliche Formate können abweichende oder ergänzende Bedingungen gelten.
§ 2 Auftraggeber und Kontaktperson
- Auftraggeber ist die Person, die im Veranstaltungsvertrag beziehungsweise im angenommenen Angebot ausdrücklich als Auftraggeber bezeichnet ist. Es genügt, wenn eine Person des Brautpaars Vertragspartner wird.
- Werden mehrere Personen ausdrücklich als Auftraggeber aufgenommen, haften sie für die vertraglichen Zahlungspflichten als Gesamtschuldner.
- Der Auftraggeber benennt spätestens 14 Kalendertage vor der Veranstaltung eine volljährige Kontaktperson für den Veranstaltungstag. Dies kann der Auftraggeber selbst, ein Trauzeuge, ein Elternteil, ein Wedding Planner oder eine andere Vertrauensperson sein.
- Die Kontaktperson ist für organisatorische und sicherheitsbezogene Hinweise erreichbar und kann an Übergabe und Rückgabe teilnehmen. Sie wird allein durch ihre Benennung nicht Vertragspartner und übernimmt keine persönliche Zahlungspflicht.
- Kostenpflichtige Zusatzleistungen darf die Kontaktperson nur beauftragen, wenn der Auftraggeber dies zuvor ausdrücklich und mit einem finanziellen Höchstbetrag autorisiert hat.
§ 3 Vorläufige Reservierung, Vorauszahlung und verbindliche Buchung
- Nach Unterzeichnung des Veranstaltungsvertrags beziehungsweise nach Annahme des individuellen Angebots wird der gewünschte Veranstaltungstermin für die Dauer der Zahlungsfrist vorläufig reserviert.
- Die verbindliche Buchung steht unter der Bedingung, dass die Vorauszahlung in Höhe von 3.300,00 Euro innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Vorauszahlungsrechnung vollständig auf dem dort angegebenen Konto eingeht.
- Bis zum vollständigen und fristgerechten Zahlungseingang besteht kein verbindlicher Anspruch auf Bereitstellung der Schlossmühle am gewünschten Termin.
- Geht die Vorauszahlung nicht rechtzeitig und vollständig ein, endet die vorläufige Reservierung nach Ablauf der Zahlungsfrist. Der Betreiber darf den Termin anschließend anderweitig vergeben.
- Eine verspätet eingehende Zahlung führt nur dann zu einer verbindlichen Buchung, wenn der Betreiber dies anschließend ausdrücklich in Textform bestätigt. Anderenfalls wird der Betrag zurückerstattet.
- Die Vorauszahlung ist eine Teilzahlung auf die vereinbarte Gesamtvergütung und wird in der Schlussabrechnung vollständig angerechnet. Sie ist keine gesonderte Kaution und begrenzt die Haftung des Auftraggebers nicht.
§ 4 Preise, Leistungsumfang und Zusatzleistungen
- Leistungsumfang, Preise, Mindestmengen, Abrechnungseinheiten und Berechnungsgrundlagen ergeben sich aus dem angenommenen individuellen Angebot und dem Veranstaltungsvertrag.
- Gegenüber privaten Auftraggebern werden die maßgeblichen Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Spätere Preislisten gelten für einen bereits geschlossenen Vertrag nicht, sofern nicht ausdrücklich und wirksam etwas anderes vereinbart wurde.
- Nach Vertragsschluss gewünschte Änderungen oder Zusatzleistungen werden nur verbindlich, wenn der Betreiber ihre Durchführung sowie den Preis oder die Berechnungsgrundlage mindestens in Textform bestätigt hat.
- Ein Anspruch auf kurzfristige oder am Veranstaltungstag spontan gewünschte Zusatzleistungen besteht nicht.
§ 5 Schlussabrechnung und Zahlungsfrist
- Der Betreiber erstellt grundsätzlich innerhalb von 14 Kalendertagen nach Durchführung der Veranstaltung eine Schlussrechnung.
- Die Schlussrechnung berücksichtigt insbesondere die verbindlich gebuchten Leistungen, die maßgebliche Abrechnungszahl, bestätigte Zusatzleistungen, Verlängerungen, zusätzliche Personen sowie bis dahin bekannte Schadens- und Fehlbestandspositionen.
- Die geleistete Vorauszahlung von 3.300,00 Euro wird vollständig auf die Gesamtforderung angerechnet. Schadens- oder Zusatzpositionen werden gesondert und nachvollziehbar ausgewiesen.
- Der verbleibende Rechnungsbetrag ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Schlussrechnung ohne Abzug zu zahlen.
- Schäden, Fehlbestände, außergewöhnliche Verschmutzungen oder sonstige Ansprüche, die bei Erstellung der Schlussrechnung noch nicht erkennbar oder noch nicht abschließend bezifferbar waren, dürfen gesondert nachberechnet werden. Die Bezahlung der Schlussrechnung gilt insoweit nicht als Verzicht auf später festgestellte berechtigte Ansprüche.
- Soweit sich aus einer Abrechnung ein Guthaben des Auftraggebers ergibt, kann der Betreiber mit fälligen, unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
§ 6 Stornierung und Terminverschiebung
- Eine Stornierung ist mindestens in Textform, beispielsweise per E-Mail, zu erklären. Maßgeblich ist der Zugang beim Betreiber.
- Bei Zugang der Stornierung zwölf Monate oder mehr vor dem vereinbarten Veranstaltungstermin beträgt die pauschalierte Stornierungsentschädigung 0 Prozent der Vorauszahlung; eine geleistete Vorauszahlung wird vollständig zurückerstattet.
- Bei Zugang der Stornierung weniger als zwölf Monate, jedoch mindestens sechs Monate vor dem Veranstaltungstermin beträgt die pauschalierte Stornierungsentschädigung 50 Prozent der Vorauszahlung, derzeit 1.650,00 Euro.
- Bei Zugang der Stornierung weniger als sechs Monate vor dem Veranstaltungstermin beträgt die pauschalierte Stornierungsentschädigung 100 Prozent der Vorauszahlung, derzeit 3.300,00 Euro.
- Dem Auftraggeber bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass dem Betreiber infolge der Stornierung kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
- Kann der Termin zu mindestens gleichwertigen wirtschaftlichen Bedingungen anderweitig vergeben werden, werden hieraus entstehende Vorteile unter Berücksichtigung zusätzlicher und ersparter Aufwendungen angemessen angerechnet.
- Krankheit, Schwangerschaft, Trennung, berufliche Verhinderung, Absagen einzelner Gäste oder eine Verringerung der Gästezahl führen nicht automatisch zu einer kostenfreien Vertragsaufhebung.
- Ein Anspruch auf Terminverschiebung besteht nicht. Eine Umbuchung ist nur aufgrund einer gesonderten Vereinbarung, bei Verfügbarkeit und gegebenenfalls zu den für den Ersatztermin angebotenen Konditionen möglich.
§ 7 Mindestpersonenzahl und verbindliche Abrechnungszahl
- Für Veranstaltungen an Samstagen gilt eine verbindliche Mindestabrechnungszahl von 40 Personen ab 16 Jahren. Für Veranstaltungen an Freitagen gilt eine verbindliche Mindestabrechnungszahl von 30 Personen ab 16 Jahren. Für andere Wochentage gilt die individuell vereinbarte Mindestabrechnungszahl.
- Für die Getränkekalkulation gelten Personen ab Vollendung des 16. Lebensjahres als Erwachsene. Kinder von 6 bis einschließlich 15 Jahren, Kinder bis einschließlich 5 Jahren sowie Dienstleister werden nach den im individuellen Angebot ausgewiesenen Kategorien abgerechnet.
- Für Kinder bis einschließlich 5 Jahren fällt keine Getränkepauschale an. Wird ein Sitzplatz mit Ausstattung benötigt, gilt die im Angebot ausgewiesene Ausstattungspauschale.
- Die endgültige Personenzahl ist spätestens 14 Kalendertage vor der Veranstaltung in Textform mitzuteilen.
- Abgerechnet wird mindestens die höchste Zahl aus der vertraglichen Mindestabrechnungszahl, der spätestens 14 Kalendertage vorher verbindlich gemeldeten Personenzahl und der tatsächlichen Zahl der anwesenden beziehungsweise versorgten Personen.
- Spätere Absagen, Erkrankungen, Nichterscheinen oder ein vorzeitiges Verlassen der Veranstaltung vermindern die verbindliche Abrechnungszahl nicht.
- Eine Überschreitung der gemeldeten Personenzahl ist nur innerhalb der bestätigten und öffentlich-rechtlich zulässigen Kapazität möglich und wird zusätzlich berechnet.
§ 8 Verbindlicher Planungsschluss
- Spätestens 14 Kalendertage vor der Veranstaltung müssen insbesondere die endgültigen Personenzahlen, Sitz- und Tischordnung, Tischstellung, Ablauf, Beginn des Getränkeservices, Getränkepaket, Servicepersonal, Caterer, Menü- und Buffetablauf, Kuchen, Dessert, Mitternachtssnack, zusätzlicher Geschirr- und Besteckbedarf, technische Anforderungen, Dekorationen, Fremdaufbauten, Nutzung der Wohnung, Übernachtungsgäste, Hunde sowie die Kontaktperson verbindlich feststehen.
- Nach Ablauf dieser Frist besteht kein Anspruch auf Änderungen.
- Spätere Änderungswünsche können angenommen werden, wenn sie betrieblich umsetzbar sind und vom Betreiber ausdrücklich bestätigt werden.
- Durch nachträgliche Änderungen entstehende Zusatzkosten werden entsprechend der vorab mitgeteilten Berechnungsgrundlage abgerechnet.
- Der Betreiber darf kurzfristige Änderungen insbesondere dann ablehnen, wenn sie neue Personal-, Waren-, Geschirr-, Raum-, Technik- oder Ablaufplanungen erfordern.
§ 9 Nutzungszeit, Aufbau, Abbau und Rückgabe
- Die verbindliche Nutzungszeit ergibt sich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise Veranstaltungsvertrag.
- Soweit bei einer einfachen Tagesbuchung nichts Abweichendes vereinbart wurde, gilt bei Veranstaltungen montags, dienstags, mittwochs und samstags eine Nutzungszeit von 11:00 Uhr am Veranstaltungstag bis 11:00 Uhr am Folgetag. Bei Veranstaltungen donnerstags und freitags gilt eine Nutzungszeit von 11:00 Uhr bis 5:00 Uhr am Folgetag.
- Für Sonntage, Feiertage und Wochenendpakete gelten die individuell vereinbarten Zeiten.
- Die Nutzungszeit umfasst Zugang, Dekoration, Aufbau, Veranstaltung, Abbau, Räumung und Rückgabe. Sie ist nicht mit einer uneingeschränkten Musik-, Ausschank- oder Feierzeit gleichzusetzen.
- Gäste, Dienstleister, Dekorationen und mitgebrachte Gegenstände müssen spätestens zum Ende der vereinbarten Nutzungszeit aus den entsprechend zu räumenden Bereichen entfernt sein.
- Ein Zugang am Vorabend ist bei einer Tagesbuchung nicht enthalten. Er ist nur nach Verfügbarkeit, vorheriger Bestätigung, für einen festgelegten Zeitraum und gegen gesonderte Vergütung möglich.
- Bei Überschreitung der Nutzungszeit werden notwendige zusätzliche Personal-, Organisations-, Reinigungs- und Folgekosten nach der zuvor mitgeteilten Berechnungsgrundlage berechnet.
§ 10 Veranstaltungsart, Kapazität und öffentlich-rechtliche Vorgaben
- Die Schlossmühle wird ausschließlich für die im Vertrag bezeichnete private und geschlossene Veranstaltung überlassen.
- Öffentliche Veranstaltungen, Ticketveranstaltungen, frei zugängliche Feiern oder eine wesentliche Änderung des Veranstaltungscharakters bedürfen einer gesonderten vorherigen Vereinbarung.
- Die für die konkrete Veranstaltung zulässige Personenzahl ergibt sich aus dem individuellen Vertrag, dem bestätigten Bestuhlungs- und Nutzungskonzept sowie den öffentlich-rechtlichen, brandschutzrechtlichen und sicherheitsbezogenen Vorgaben.
- Eine große Außenfläche berechtigt nicht zur Überschreitung der bestätigten Höchstzahl.
- Flucht- und Rettungswege, Feuerwehrzufahrten, Zugänge und Sicherheitsbereiche sind jederzeit freizuhalten.
§ 11 Getränkebindung, Getränkepauschale und Barservice
- Sämtliche Getränke werden ausschließlich durch den Betreiber beziehungsweise den von ihm eingesetzten Bar- und Getränkeservice bereitgestellt und ausgegeben. Dies umfasst insbesondere Wasser, Softdrinks, Säfte, Kaffee, Tee, Bier, Wein, Schaumwein, Spirituosen, Cocktails und Longdrinks.
- Eigene Getränke dürfen vom Auftraggeber, Gästen, Caterern oder anderen Dienstleistern nicht mitgebracht, gelagert, gekühlt oder ausgeschenkt werden. Ausnahmen bedürfen einer vorherigen ausdrücklichen Vereinbarung. Medizinisch erforderliche Spezialgetränke und Säuglingsnahrung bleiben zulässig.
- Die Getränkepauschale und die Barserviceleistung gelten für den im individuellen Angebot ausgewiesenen Zeitraum. Bei einer zehnstündigen Pauschale beginnt der Leistungszeitraum mit der vereinbarten Uhrzeit, zu der der Getränkeausschank aufgenommen wird.
- Eine Verlängerung ist nur mit Zustimmung des Betreibers, bei ausreichender Personal- und Warenverfügbarkeit, innerhalb der rechtlich zulässigen Veranstaltungszeiten und zu dem im individuellen Angebot ausgewiesenen Verlängerungspreis möglich.
- Ein Anspruch auf spontane Verlängerung besteht nicht.
- Die Ausgabe alkoholischer Getränke an Minderjährige oder erkennbar stark alkoholisierte Personen darf entsprechend den gesetzlichen Vorgaben verweigert werden.
§ 12 Servicepersonal und Ausstattung
- Das für Getränkeservice und allgemeinen Veranstaltungsservice erforderliche Personal wird ausschließlich durch den Betreiber gestellt.
- Anzahl, Einsatzdauer, Tätigkeitsumfang, Abrechnungseinheit und Preis ergeben sich aus dem individuellen Angebot. Die erforderliche Personalstärke richtet sich insbesondere nach Gästezahl, Raum- und Tischaufteilung, Ablauf, Getränkeservice und Speisenkonzept.
- Das Servicepersonal übernimmt im vereinbarten Umfang insbesondere Getränkeservice, Gästebetreuung, Abräumen, Bereitstellung des vereinbarten Geschirrs und Spülen des vom Betreiber bereitgestellten Geschirrs.
- Speisenzubereitung, Buffetbetreuung, Portionierung und die Bereitstellung von Catererutensilien gehören nicht automatisch zum Serviceumfang.
- Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, umfasst die Ausstattungspauschale für jede entsprechend gebuchte Person mit Sitzplatz insgesamt zwei Teller für den gesamten Veranstaltungszeitraum sowie die vereinbarten Besteckteile und Gläser.
- Eine unbegrenzte Bereitstellung oder ein unbegrenzter Austausch von Tellern, Besteckteilen oder sonstigem Geschirr ist nicht geschuldet.
- Zusätzliche Teller, Besteckteile oder Gedecke, insbesondere für Kuchen, Dessert, weitere Speisengänge oder einen Mitternachtssnack, müssen spätestens 14 Kalendertage vor der Veranstaltung verbindlich bestellt werden. Die Preise ergeben sich aus dem individuellen Angebot beziehungsweise einer bestätigten Ergänzung.
§ 13 Externes Catering und Fremddienstleister
- Die Speisenversorgung erfolgt grundsätzlich durch einen externen Caterer. Empfohlene oder nach vorheriger Abstimmung andere geeignete Caterer werden unmittelbar vom Auftraggeber beauftragt, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Der Caterer ist spätestens 14 Kalendertage vor der Veranstaltung mit vollständigen Kontaktdaten und Leistungskonzept zu benennen.
- Bei Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen muss der Arbeits-, Vorbereitungs- und gegebenenfalls Ausgabebereich des Caterers aus räumlichen Gründen grundsätzlich in dem hierfür bestimmten Außenbereich eingerichtet werden. Ein gleichwertiger Innenbereich wird nicht garantiert.
- Soweit der Wetterschutz des Catererbereichs nicht ausdrücklich Bestandteil des Angebots ist, muss der Auftraggeber beziehungsweise Caterer ein geeignetes, sicheres und zuvor abgestimmtes Wetterschutzkonzept vorsehen.
- Der Caterer bringt sämtliche für seine Leistung erforderlichen Geräte, Arbeitsmittel und Servierutensilien selbst mit. Hierzu gehören je nach Leistung insbesondere Schöpfkellen, Vorlegebesteck, Messer, Schneidebretter, Tortenschaufeln, Servierzangen, Behälter, Kühl- und Warmhaltetechnik, Kabel, Adapter und hygienische Abdeckungen.
- Der Betreiber ist nicht verpflichtet, fehlende Catererutensilien bereitzustellen. Soweit ein Notfallset verfügbar ist, kann dieses gegen die zuvor mitgeteilte Vergütung bereitgestellt werden; ein Anspruch auf bestimmte Gegenstände besteht nicht.
- Brennpaste darf ausschließlich in geeigneten Geräten, im freigegebenen Bereich, nach Herstellerangaben und unter ununterbrochener Aufsicht einer verantwortlichen Person des Caterers verwendet werden.
- Der Caterer ist für die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen, hygienischen, arbeits- und brandschutzrechtlichen Anforderungen seiner Leistung verantwortlich. Strombedarfe und größere technische Geräte sind vorab abzustimmen.
- Der Betreiber haftet nicht für die Leistung selbstständig vom Auftraggeber beauftragter Fremddienstleister, sofern kein eigenes Verschulden des Betreibers vorliegt.
§ 14 Musik, Außenbereich und zulässige Veranstaltungszeiten
- Elektronisch verstärkte Musik, DJs, Livebands, Lautsprecher und Musikboxen sind im Außenbereich ausschließlich bis 22:00 Uhr zulässig.
- Spätestens um 22:00 Uhr sind sämtliche Musik- und Feieraktivitäten in die hierfür vorgesehenen Innenräume zu verlagern. Nach 22:00 Uhr darf der Außenbereich nur zum ruhigen Aufenthalt in angemessener Gesprächslautstärke genutzt werden.
- Der Betreiber darf die Außenbeschallung um 22:00 Uhr beenden und DJs, Bands sowie sonstige Dienstleister entsprechend anweisen.
- Die für die Innenräume vereinbarte Nutzungszeit ist nicht gleichbedeutend mit einer uneingeschränkten Musik-, Ausschank- oder Veranstaltungszeit.
- Musik, Getränkeausschank und Gästebetrieb sind ausschließlich innerhalb der jeweils geltenden gesetzlichen, behördlichen, genehmigungsrechtlichen und immissionsschutzrechtlichen Vorgaben zulässig. Ergibt sich hieraus eine frühere Endzeit, ist diese maßgeblich.
- Eine danach noch verbleibende Nutzungszeit darf ausschließlich für Abbau, Räumung und Rückgabe genutzt werden.
- Der Betreiber darf zur Einhaltung von Lärm- und Nachbarschaftsschutzvorgaben insbesondere das Schließen von Türen und Fenstern anordnen.
§ 15 Wetterabhängige Außenbereiche und freie Trauung
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass eine freie Trauung aufgrund der räumlichen Kapazitäten ausschließlich im Außenbereich durchgeführt werden kann.
- Ein gleichwertiger oder ausreichend großer wetterunabhängiger Innenbereich für die freie Trauung ist nicht Bestandteil der Leistung, sofern dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde.
- Die Nutzbarkeit der Außenbereiche hängt von den tatsächlichen Wetter-, Boden- und Naturverhältnissen ab. Übliche oder saisonal zu erwartende Wetterbedingungen wie Regen, Wind, Hitze, Kälte, Feuchtigkeit oder aufgeweichte Wiesenflächen stellen für sich genommen keinen Mangel der weiterhin nutzbaren Innenräume dar.
- Gebuchte Schirme und Überdachungen stellen keine Garantie dafür dar, dass eine freie Trauung bei jeder Wetterlage im Außenbereich stattfinden kann.
- Bei Gewitter, Blitzschlag, Hagel, Starkregen, Sturm, Astbruch- oder Baumwurfgefahr, Hochwasser, Überflutung, extremer Hitze oder einer sonstigen konkreten Gefahr darf der Betreiber Außenbereiche ganz oder teilweise sperren sowie Programmpunkte unterbrechen, verlegen oder absagen.
- Der Betreiber prüft in einer solchen Situation alle zumutbaren und sicherheitsgerechten Möglichkeiten einer angepassten Durchführung. Ein bestimmter Erfolg, die Durchführung der freien Trauung im Außenbereich oder ein gleichwertiger Ersatzbereich werden nicht garantiert.
- Können die Innenräume und die übrigen wesentlichen Veranstaltungsleistungen weiterhin vertragsgemäß genutzt werden, führt der wetterbedingte Ausfall der freien Trauung oder einzelner Außenbereiche nicht automatisch zur kostenfreien Stornierung der gesamten Veranstaltung.
- Zwingende gesetzliche Rechte bei vollständiger oder wesentlicher Unmöglichkeit der vereinbarten Hauptleistung bleiben unberührt.
§ 16 Höhere Gewalt und außergewöhnliche Ereignisse
- Als höhere Gewalt gelten unvorhersehbare oder trotz angemessener Vorsorge nicht beherrschbare Ereignisse außerhalb des Verantwortungsbereichs der betroffenen Vertragspartei. Hierzu können insbesondere schwere Unwetter, Sturm oder Orkan, außergewöhnlicher Hagel, Hochwasser, Feuer, Blitzschlag, unvorhersehbarer Baum- oder Astbruch, behördliche Sperrungen, Veranstaltungsverbote, Epidemien, Krieg, Terrorlage, Streik oder ein nicht zu vertretender längerfristiger Ausfall kritischer Infrastruktur gehören.
- Der Betreiber informiert den Auftraggeber unverzüglich über erkennbare wesentliche Einschränkungen. Beide Parteien wirken an zumutbaren Anpassungen der Veranstaltung mit.
- Sind nur einzelne Leistungen oder Außenbereiche betroffen, bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen, soweit seine Durchführung weiterhin möglich und zumutbar ist.
- Ist die vereinbarte Hauptleistung insgesamt nicht durchführbar, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Ein Ersatztermin kann einvernehmlich vereinbart werden; keine Partei ist zur Umbuchung verpflichtet.
- Schadensersatzansprüche bestehen nicht, soweit der Betreiber das Ereignis und dessen Folgen nicht zu vertreten hat. Gesetzlich zwingende Ansprüche bleiben unberührt.
§ 17 Historisches Gebäude, Erhaltungsarbeiten, Reparaturen und Gerüste
- Bei der Schlossmühle handelt es sich um ein historisches Gebäude mit naturbelassenen Außenanlagen. Das Erscheinungsbild kann sich zwischen Vertragsschluss und Veranstaltung durch Jahreszeiten, Witterung, Pflanzenwachstum, notwendige Pflege-, Erhaltungs-, Reparatur- oder Sicherungsmaßnahmen verändern.
- Fotografien, Videos und Besichtigungen geben grundsätzlich den Zustand zum jeweiligen Zeitpunkt wieder. Sie begründen keine Garantie für unveränderte saisonale Bepflanzungen oder unwesentliche optische Einzelheiten. Ausdrücklich vereinbarte wesentliche Eigenschaften bleiben unberührt.
- Der Betreiber darf notwendige Maßnahmen durchführen oder durchführen lassen, die dem Erhalt der Gebäudesubstanz, der Beseitigung von Schäden oder Undichtigkeiten, der Verkehrssicherheit, dem Brandschutz, der Erfüllung behördlicher Vorgaben oder der Vermeidung weiterer Schäden dienen.
- Zu solchen Maßnahmen können insbesondere Dach-, Fassaden- und Fensterarbeiten, Leitungs- und Elektroarbeiten, Baumarbeiten, Gerüste, Schutzdächer, Absperrungen und vorübergehend veränderte Wegeführungen gehören.
- Planbare Arbeiten werden nach Möglichkeit so organisiert, dass die Veranstaltung möglichst wenig beeinträchtigt wird. Vermeidbare lärmintensive oder staubintensive Arbeiten sollen während der Veranstaltungszeit nicht stattfinden.
- Ausschließlich optische oder sonstige unerhebliche Beeinträchtigungen, durch die die sichere und vertragsgemäße Durchführung nicht wesentlich eingeschränkt wird, begründen keine kostenfreie Stornierung oder Preisminderung.
- Sobald eine voraussichtlich mehr als unerhebliche Beeinträchtigung erkennbar ist, informiert der Betreiber den Auftraggeber und prüft zumutbare Maßnahmen, etwa eine optische Abschirmung, veränderte Wegeführung, einen alternativen Fotobereich oder die Verlagerung einzelner Programmpunkte.
- Sind ausdrücklich vereinbarte wesentliche Veranstaltungsbereiche nicht nutzbar oder ist der Vertragszweck trotz zumutbarer Maßnahmen erheblich beeinträchtigt, bleiben die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers unberührt.
- Bereits bei Vertragsschluss bekannte erhebliche Baumaßnahmen oder Gerüste werden im individuellen Vertrag beschrieben.
§ 18 Kinder, Aufsicht und Tiere
- Die Schlossmühle ist eine historische Veranstaltungsstätte mit Bachlauf, Böschungen, naturbelassenen Außenflächen, historischen Fenstern, Blumenbeeten, Treppen, Zufahrten und Fahrzeugbewegungen. Sie ist keine betreute oder speziell kindersicher ausgestattete Spielstätte.
- Der Betreiber übernimmt keine Kinderbetreuung und keine Aufsicht über minderjährige Gäste. Die gesetzliche Aufsichtspflicht verbleibt während des gesamten Aufenthalts bei den Eltern, gesetzlichen Vertretern oder ausdrücklich bestimmten erwachsenen Aufsichtspersonen.
- Kinder sind ihrem Alter, ihrer Entwicklung und den örtlichen Gegebenheiten entsprechend zu beaufsichtigen. Sie dürfen sich insbesondere nicht unbeaufsichtigt am Bach, an Böschungen, auf Zufahrten und Parkflächen, in Küchen-, Bar-, Lager- oder Technikbereichen, an Treppen oder in nicht freigegebenen Gebäudeteilen aufhalten.
- Das Betreten des Bachs, das Werfen von Kies, Steinen oder anderen Gegenständen in den Bach, das Betreten oder Abpflücken von Blumenbeeten sowie Ball-, Wurf- und Flugspiele auf dem Gelände sind untersagt.
- Das Mitbringen von Hunden ist vorab mitzuteilen. Im Außenbereich besteht Leinenpflicht; auf dem Grundstück befinden sich Katzen. Hunde dürfen nicht unbeaufsichtigt bleiben. Hinterlassenschaften sind unverzüglich zu beseitigen.
- Für Schäden durch Kinder, Aufsichtspflichtige oder Tiere gelten die gesetzlichen Haftungsregelungen. Die eigenen Verkehrssicherungs- und Betreiberpflichten der Schlossmühle bleiben unberührt.
§ 19 Dekoration, Konfetti, Feuer, Rauchen und besondere Effekte
- Konfetti, Glitter, Folienpartikel, Kunstschnee, Reis, künstliche Blütenblätter und vergleichbare Streumaterialien sind im Innen- und Außenbereich untersagt. Das Verbot gilt auch für als biologisch abbaubar bezeichnete Produkte.
- Bei einem Verstoß werden die tatsächlich erforderlichen und dokumentierten Kosten für Reinigung, Entsorgung, Garten- oder Gewässerpflege und Wiederherstellung berechnet.
- Offene Flammen sind in sämtlichen Gebäuden einschließlich der Wohnung untersagt. Dies umfasst insbesondere Kerzen, Teelichter, Wunderkerzen, Räucherstäbchen, Tischfeuerwerk, Gasbrenner und pyrotechnische Gegenstände. Elektrische oder batteriebetriebene Kerzen sind zulässig.
- Die ausdrücklich zugelassene und beaufsichtigte Verwendung von Brennpaste durch einen Caterer bleibt hiervon unberührt.
- Feuerwerk, Himmelslaternen, Drohnen, Nebelmaschinen und sonstige besondere Effekte bedürfen einer vorherigen ausdrücklichen Freigabe; ein Anspruch auf Freigabe besteht nicht. Gesetzliche Genehmigungen bleiben Sache des Verantwortlichen.
- In sämtlichen Gebäuden gilt Rauch- und Dampfverbot. Geraucht werden darf ausschließlich in den vorgesehenen Außenbereichen.
- Dekorationen dürfen nur mit geeigneten und rückstandsfrei entfernbaren Befestigungsmitteln angebracht werden. Nägel, Schrauben, Reißzwecken, Klammern und stark haftende Klebemittel sind nicht gestattet. Sämtliche Dekorationen müssen innerhalb der vereinbarten Nutzungszeit vollständig entfernt werden.
§ 20 Hausordnung, Information relevanter Personen und Hausrecht
- Die Haus- und Veranstaltungsordnung ist Bestandteil des Vertrags.
- Der Auftraggeber stellt sicher, dass insbesondere Eltern und Aufsichtspersonen, Tierhalter sowie von ihm beauftragte Caterer, DJs, Bands, Dekorateure und sonstige Dienstleister die für sie relevanten Regeln rechtzeitig erhalten.
- Eine Verpflichtung des Auftraggebers oder der Kontaktperson zur permanenten persönlichen Überwachung sämtlicher volljähriger Gäste besteht nicht.
- Das Hausrecht wird durch den Betreiber und seine eingesetzten Mitarbeiter ausgeübt. Sicherheits-, ordnungs- und betriebsbezogenen Anweisungen ist Folge zu leisten.
- Bei konkreter Gefahr, erheblicher Sachbeschädigung, Gewalt, Bedrohungen, illegalen Drogen, Waffen, unerlaubtem Feuer, erheblicher Ruhestörung, Überbelegung oder beharrlichen Verstößen darf der Betreiber Aktivitäten beenden, einzelne Personen vom Gelände verweisen oder die Veranstaltung erforderlichenfalls ganz oder teilweise beenden.
- Soweit es die Situation zulässt, wird zuvor die benannte Kontaktperson angesprochen und Gelegenheit zur Abhilfe gegeben.
§ 21 Obhuts- und Sorgfaltspflichten; Schäden durch Gäste und Dienstleister
- Der Auftraggeber übernimmt für die Dauer der überlassenen Nutzung die vertragliche Obhut über die freigegebenen Räume, Außenflächen und überlassenen Gegenstände.
- Gebäude, Außenanlagen, Pflanzen, Einrichtungsgegenstände, Technik, Textilien, Geschirr und sonstiges Inventar sind pfleglich zu behandeln.
- Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner vertraglichen Obhutspflicht dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm zur Veranstaltung zugelassenen Gäste, Helfer und beauftragten Dienstleister die überlassenen Sachen pfleglich behandeln und die Hausordnung beachten.
- Der Auftraggeber haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen sowie für schuldhaft verursachte Schäden von Personen, deren Verhalten ihm gesetzlich oder aufgrund seiner vertraglichen Obhutspflicht zuzurechnen ist. Eine verschuldensunabhängige Haftung für beliebige, nicht zurechenbare Dritte wird nicht begründet.
- Schäden, außergewöhnliche Verschmutzungen, Verluste und Fehlbestände sind unverzüglich anzuzeigen.
- Der Auftraggeber wirkt bei der Aufklärung eines Schadens mit und teilt ihm bekannte Verursacher sowie vorhandene Kontaktdaten mit. Ansprüche gegen den unmittelbar verantwortlichen Verursacher oder eine verantwortliche Aufsichtsperson bleiben unberührt.
§ 22 Umfang der Schadensersatzpflicht und Sicherstellung von Folgeveranstaltungen
- Soweit der Auftraggeber oder eine ihm rechtlich zurechenbare Person für einen Schaden einzustehen hat, umfasst die Ersatzpflicht die erforderlichen und angemessenen Kosten für Reparatur, Reinigung, Wiederherstellung, Ersatzbeschaffung, Garten- und Pflanzenarbeiten, Spezialanfertigungen, Handwerker, Sicherungsmaßnahmen, Transport, Entsorgung und notwendigen zusätzlichen Personalaufwand.
- Bei einer Ersatzbeschaffung werden Alter, Zustand und wirtschaftlicher Wert des beschädigten Gegenstands berücksichtigt, soweit dies nach den gesetzlichen Grundsätzen erforderlich ist.
- Dem Auftraggeber ist bekannt, dass bereits am Folgetag oder innerhalb weniger Tage eine weitere Veranstaltung stattfinden kann.
- Ist deshalb eine sofortige Maßnahme erforderlich, darf der Betreiber insbesondere Ersatzinventar anmieten, eine Expresslieferung bestellen, Handwerker oder Notdienste beauftragen, eine Notreparatur veranlassen, Textilien oder Mobiliar vorübergehend ersetzen oder anmieten und zusätzliche Mitarbeiter einsetzen.
- Die Ersatzpflicht kann damit auch erforderliche und angemessene Miet- und Verleihgebühren, Express-, Eil-, Wochenend- und Notdienstzuschläge, Anlieferung, Abholung, Rücktransport, zusätzlichen Auf- und Abbau, notwendige Fahrten und dokumentierte zusätzliche Personalstunden umfassen.
- Eine vorherige Aufforderung an den Auftraggeber, den Schaden selbst zu beseitigen, ist nicht erforderlich, wenn eine Gefahr besteht, weiterer Schaden droht oder die rechtzeitige Durchführung einer Folgeveranstaltung gefährdet wäre.
- Der Betreiber wählt unter Berücksichtigung des verfügbaren Zeitraums eine wirtschaftlich angemessene Lösung, dokumentiert die Kosten nachvollziehbar und berücksichtigt ersparte Aufwendungen. Eine doppelte Erstattung desselben Schadens erfolgt nicht.
- Fehlende oder versehentlich mitgenommene Gegenstände sind unverzüglich zurückzugeben. Ist eine rechtzeitige Rückgabe vor einer Folgeveranstaltung nicht möglich oder nicht gesichert, darf notwendiger Ersatz angemietet oder beschafft werden.
- Weitergehende gesetzliche Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
§ 23 Übergabe, Rückgabe, Wertsachen, Fundsachen und Parken
- Vor Beginn der Nutzung soll eine Übergabe mit dem Auftraggeber oder seiner bevollmächtigten Kontaktperson erfolgen. Erkennbare Vorschäden, besonders empfindliche Bereiche, Schlüssel und wesentliche Inventarmengen werden in einem Übergabeprotokoll und gegebenenfalls durch datierte Fotos dokumentiert.
- Nach Veranstaltungsende erfolgt eine Rückgabe beziehungsweise Nachkontrolle. Kann diese nicht gemeinsam durchgeführt werden, darf der Betreiber den Zustand allein oder gemeinsam mit einem Mitarbeiter dokumentieren.
- Das Übergabeprotokoll erfasst den bei der Besichtigung äußerlich erkennbaren Zustand. Schäden, die erst nach Reinigung, Trocknung oder Funktionsprüfung erkennbar werden, können später ergänzt werden. Der Auftraggeber wird hierüber ohne schuldhaftes Zögern informiert.
- Die Unterschrift einer Kontaktperson dokumentiert die aufgenommenen Beobachtungen; sie stellt kein pauschales Schuldanerkenntnis dar und begründet keine persönliche Zahlungspflicht der Kontaktperson.
- Die Bereitstellung von Garderoben, Abstellflächen oder Nebenräumen begründet keinen Verwahrungsvertrag. Geld, Schmuck, Dokumente, Hochzeitsgeschenke, technische Geräte und sonstige Wertgegenstände werden nicht automatisch bewacht oder verwahrt.
- Dem Auftraggeber wird empfohlen, eine Vertrauensperson für Geld- und Wertgeschenke zu bestimmen. Mitarbeiter dürfen Wertsachen nur annehmen, wenn dies ausdrücklich dokumentiert wurde.
- Parkplätze und Abstellflächen werden nicht bewacht. Fahrzeuge und darin befindliche Gegenstände verbleiben in der Verantwortung der Nutzer; die gesetzliche Haftung des Betreibers bleibt unberührt.
- Fundsachen werden nach den gesetzlichen Vorschriften behandelt. Ein Versand erfolgt nur nach Abstimmung und auf Kosten des Empfängers.
§ 24 Wohnung und Übernachtung
- Die Wohnung darf nur bei ausdrücklicher Buchung genutzt werden. Die maximale Belegung beträgt sechs vorher angemeldete Personen.
- Die Wohnung verfügt über zwei Schlafzimmer mit jeweils einem Doppelbett und eine Schlafcouch im Wohnzimmer.
- Der Bezug ist am vereinbarten Tag ab 11:00 Uhr möglich. Die Wohnung ist am Folgetag spätestens um 10:00 Uhr vollständig zu räumen und zurückzugeben.
- Nicht angemeldete Übernachtungsgäste und eine Weitergabe an Dritte sind nicht gestattet. Die Wohnung dient ausschließlich der Übernachtung und darf nicht als zusätzlicher Partyraum genutzt werden.
- Zwischen 22:00 Uhr und 7:00 Uhr gilt Nachtruhe. Musik, Gespräche, Fernseher und sonstige Geräusche sind auf Zimmerlautstärke zu begrenzen.
- Rauchen, Dampfen und offene Flammen sind in der Wohnung untersagt. Rauchmelder und andere Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht entfernt, abgedeckt oder manipuliert werden.
- Hunde dürfen nur nach vorheriger Anmeldung und Bestätigung mitgebracht werden.
- Schäden, außergewöhnliche Verschmutzungen, Schlüsselverlust und Fehlbestände werden entsprechend den gesetzlichen und vertraglichen Regelungen abgerechnet.
- Zwingende gesetzliche Vorschriften über die Haftung bei entgeltlicher Beherbergung bleiben unberührt.
§ 25 Ausfall oder erhebliche Einschränkung durch den Betreiber
- Erkennt der Betreiber, dass die Veranstaltung nicht oder nur erheblich eingeschränkt durchgeführt werden kann, informiert er den Auftraggeber unverzüglich.
- Der Betreiber prüft zunächst zumutbare Anpassungs-, Sicherungs- und Ersatzmöglichkeiten.
- Ein Ersatztermin wird nur im gegenseitigen Einvernehmen vereinbart.
- Kann der Betreiber die vereinbarte Hauptleistung nicht erbringen, richten sich Rückzahlung, Vergütung und Schadensersatz nach den gesetzlichen Bestimmungen.
- Eine Haftung für vom Betreiber schuldhaft verursachte Pflichtverletzungen wird durch diese Regelung nicht ausgeschlossen.
§ 26 Haftung des Betreibers
- Der Betreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie in sonstigen gesetzlich zwingenden Fällen.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen und bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
- Die Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Betreibers.
- Für Leistungen selbstständig vom Auftraggeber beauftragter Fremddienstleister haftet der Betreiber nicht, sofern er nicht selbst Vertragspartner dieser Leistung geworden ist oder eigenes Verschulden vorliegt.
- Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Beherbergung, bleiben unberührt.
§ 27 Beanstandungen und Abhilfe
- Während der Veranstaltung auftretende Probleme oder Beanstandungen sind dem verantwortlichen Mitarbeiter unverzüglich mitzuteilen.
- Der Betreiber erhält Gelegenheit, eine zumutbare Abhilfe zu prüfen und umzusetzen.
- Unterbleibt eine mögliche und zumutbare Meldung und hätte eine Beeinträchtigung dadurch verhindert oder vermindert werden können, kann dies bei der Beurteilung späterer Ansprüche berücksichtigt werden.
- Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
§ 28 Datenschutz, Foto- und Videoaufnahmen
- Personenbezogene Daten werden zur Vertragsanbahnung, Durchführung, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus den gesonderten Datenschutzinformationen.
- Durch diese AGB wird keine Einwilligung in eine werbliche Nutzung von Foto- oder Videoaufnahmen erteilt.
- Eine werbliche Verwendung von Aufnahmen durch den Betreiber bedarf einer gesonderten Vereinbarung beziehungsweise Einwilligung.
§ 29 Verbraucherstreitbeilegung und Schlussbestimmungen
- Der Betreiber ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
- Es gilt deutsches Recht.
- Gegenüber Verbrauchern wird kein vom Gesetz abweichender ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart.
- Für Erklärungen des Auftraggebers genügt grundsätzlich die Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Regelungen bleibt unberührt.
